MARKTWERTEINSCHÄTZUNG / KURZGUTACHTEN
Eine Marktwerteinschätzung, häufig auch "Kurzgutachten" genannt, ist eine fundierte und qualifizierte Bewertung Ihrer Immobilie, die nicht gerichtsfest ist, aber auf Basis der gleichen Eingangsdaten und in Anlehung an § 194 BauGB erstellt wird.
Eine Marktwerteinschätzung benötigen Sie beispielsweise, wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, oder wenn Sie den Wert einer Immobilie nach einer umfassenden Modernisierung überprüfen möchten.
Eine Marktwerteinschätzung können Sie ebenfalls für außergerichtliche Einigungen beauftragen, z.B. im Rahmen einer Ehescheidung. Mein besonderes Angebot: Sollten Sie zunächst eine Marktwerteinschätzung beauftragen, im weiteren Verlauf aber feststellen, dass Sie für den gleichen Wertermittlungsstichtag ein Verkehrswertgutachten benötigen, rechne ich 80 % des Basishonorars der Marktwerteinschätzung auf das Verkehrswertgutachten an.
Mit meiner Marktwerteinschätzungen erhalten Sie mehr als nur eine Zahl:
Wie bei einem Verkehrswertgutachten auch, führe ich zunächst in einem Ortstermin eine sorgfältige Innen- und Außenbesichtigung von Grundstück und Gebäude durch. Die Besichtigung erfolgt augenscheinlich und zerstörungsfrei. Die Marktwerteinschätzung enthält eine kurze Lagebeschreibung, die Darstellung der wesentlichen Merkmale des Grundstücks und des Gebäudes, sowie eine Fotodokumentation. Ich überprüfe die vorgelegten Unterlagen und bewerte bestehende Rechte und Lasten (z.B. Erbbaurechte, Wohnungsrechte etc.) Ich verzichte jedoch auf eine ausführliche Beschreibungen der gewählten Wertermittlungsverfahren. Außerdem wird das Grundstück als lastenfrei (Alt- und Baulasten) unterstellt. Sie umfasst ca. 20 Seiten plus Anlagen.
Apropos: Verkehrswertgutachten - Kurzgutachten - Marktwerteinschätzung => Begriffsabgrenzungen:
Wie oben erwähnt, wird eine Marktwerteinschätzung auch als "Kurzgutachten" bezeichnet. Hier ist wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung "Kurzgutachten" irreführend ist, da sie suggeriert, dass es sich um ein vollwertiges Gutachten nach § 194 BauGB handelt. Dies ist jedoch mitnichten der Fall. Deshalb kann eine Marktwerteinschätzung oder ein Kurzgutachten nicht als Ersatz für ein Verkehrswertgutachten verwendet werden.