Unabhängig von einer Verkehrswertermittlung ermittle oder überprüfe ich die Größe Ihrer Wohnfläche.
Die Überprüfung der Wohnfläche kann durchaus interessant sein, denn verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung "ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung." (BGH, Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14).
Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung, dass bis zu 10 % Abweichung bei der Berechnung der Wohnfläche statthaft sind, aufgegeben.
Zur Berechnung der Wohnfläche gibt es unterschiedliche Verordnungen. Die heutzutage am häufigsten und im Mietrecht gebräuchlichsten verwendeten Verordnungen sind die Wohnflächenverordnung (WoFIV) und die II. Berechnungsverordnung (II. BV). Den Vertragsparteien steht es frei, die Berechnungsvorschrift zu bestimmen. Grundsätzlich hat jedoch der Verkäufer / Vermieter das Bestimmungsrecht. Wurde keine Vorschrift benannt, wird ab 2004 die Berechnung nach WoFIV unterstellt.
Anhand Ihres Mietvertrags überprüfe ich, welche Verordnung zugrunde gelegt wurde bzw. für die Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Bei einem Ortstermin erstelle ich ein sog. örtliches Aufmaß der Wohnfläche.
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